Sehr geehrter Dr.Azubi
Ich hab da mal einige fragen.Ich bin jetzt im zweiten ausbildungsjahr zur Restaurantfachfrau.Nun sagt mein chef das wir an feiertagen kein Frei und auch kein Urlaub bekommen.Nun müssen wir im Mai jeden feiertag für 9-12 stunden arbeiten.Dann ist es so das wir kein Ausbildungsplan haben und wir in unserem Betrieb auch nicht gezeigt bekommen,sondern ganz normal wie Aushilfen arbeiten.Ist es denn richtig wenn der Betrieb erst nachmittags öffnet,und man in der Woche nicht auf seine 8 Stunden kommt.Das man dann oft eine Doppelschicht machen muss?Ich Bitte um baldige Antwort da es sehr dringend ist. Liebe Grüße Jessica
Hallo Jessica,
die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann aber zeitweise auf zehn Stunden verlängert werden. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die 5-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag.
Doppelschichten sind also nicht zuläsig. In der Regel ist die Berechnung von Minusstunden nicht rechtens. Denn die Ausbildungsvergütung muss weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung aus Gründen, für die du nichts kannst ausfällt, obwohl du bereitstehen würdest (§19 Berufsbildungsgesetz). Klassisches Beispiel: Dein Ausbilder schickt dich Heim, weil nichts mehr zu tun ist. Oder du bekommst einen Anruf, dass du gar nicht erst kommen sollst. In diesen Fällen bist du bezahlt freigestellt und sammelst keine Minusstunden an. Denn du hast ein Recht darauf, die festgelegte tägliche Arbeitszeit auch zu arbeiten und zu lernen und wenn es nichts zu tun gibt, kann sich dein Ausbilder ja Lernaufgaben für dich ausdenken: Du bist schließlich Azubi.
Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch Sonntags und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du musst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen die Woche insgesamt bis zu 48 Stunden, zeitweise sogar bis zu 60 Stunden die Woche arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die 5-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist.
Selbstverständlich gibt es für Deinen Beruf einen Ausbildungsrahmenplan. Den kannst Du Dir in der Regel bei Deiner zuständigen Stelle (siehe Stempel auf deinem Ausbildungsvertrag) besorgen. Manchmal findest Du ihn auch auf den entsprechenden Internetseiten. Leg diesen Plan Deinem Chef auf denTisch und frag ihn wie und wann die dort festgehaltenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden sollen.
Bei Problemen kannst Du Dich direkt an die NGG wenden. Hier ein Kontakt: NGG Hagen, Körnerstr. 43, 58095 Hagen, Tel.: 02331 / 140 28
da kannst du einfach anrufen und nach deinem jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von dr. azubi kommst....
liebe grüße, dr. azubi
p.s. bitte empfehle unseren service weiter!
Hallo Dr. Azubi,
es geht sich um die Arbeitzeiten! Da ich es nun hier mehrmal gelesen habe, zitiere ich es gerne nochmal: "die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann aber zeitweise auf zehn Stunden verlängert werden." Wie muss ich den nun das ZEITWEISE auf 10 std. verlängert, verstehen? Wenn es nicht anders geht, oder wenn der Chef das einfach anordnet, da ich hier schon mal gelesen habe das Personalmangel kein grund für evtl. Überstunden sind.Oder zählen diese 2 Std. pro Tag nicht als Überstunden? Besten dank im vorraus Sven Schröder
Hallo Sven,
das Gesetz besagt, dass 8 Stunden Höchstarbeitszeit die Regel sind. max. sind 10 Stunden erlaubt. Länger darf man nicht beschäftigt werden. Alles was aber über deine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht sind Überstunden und die sind im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern (für die das Gesetz ebenfalls gilt) für Azubis freiwillig. Die Überstunden müssen selbstverständlich extra vergütet bzw. in Freizeit ausgeglichen werden.
liebe grüße,
dr. azubi