Hallo, ich habe mächtige Probleme auf Arbeit. Ich bin 17. Jahre alt und habe seit letztes Jahr die Ausbildung angefangen. Ich mus 15 Tage durcharbeiten, Feiertage so oder so und bekomme dafür weder Geld noch bzw. einen Ersatztag. Ich muss mindestens immer bis 22 Uhr arbeiten, sogar Sonntags. Vor kurzem sind meine Eltern auf Arbeit gegeangen und haben dem Chef gesagt, dass sie Vermutungen haben, dass ich von jemandem aus dem Betrieb Marijuana kaufe und es rauche. das stimmt sigar, aber ich habe dies niemals nicht auf Arbeit getan. Den tag darauf hat der Chef uns allen im Betrieb zur Rede stellen lassen und der die die sachen verkauft gekündigt, sowie auch mich. Ich bin total verzweifelt und weiß nun auch nicht wie ich mich verhalten soll. Mein chef hat mir einen zettel in die hand gegeben, denn sollen meine Eltern unterschrieben. Darauf steht, dass mein Chef mich loswerden will, doch er versucht mich irgentwo anders unterzubringen. ich habe das Gefühl das das ihm ganz recht kommt, denn ich merkte seit langem dass ich ihm zu teuer geworden bin und sein betrieb auch nicht gerade soviel abwirft, da dachte ich, dass er mich somit besser loswerden kann. Aber habe ich nicht auch Rechte?
Hallo Dennis,
Der Joint auf dem Klo und anderer Drogenkonsum während der Ausbildungszeit können dich den Ausbildungsplatz kosten. Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTM), die im Betrieb begangen werden, sind Grund genug für eine fristlose Kündigung durch den Ausbilder. Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz außerhalb des Betriebes sind nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Wenn Dir Dein Chef also den Drogenkonsum während der Arbeitszeit nicht nachweisen kann, so besteht kein Kündigungsgrund.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbilder nur noch außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz) . Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit für den Ausbilder unzumutbar geworden ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: - Wiederholtes schwänzen der Berufsschule
- Häufiges zu spät kommen in der Arbeit
- Eigenständiger Urlaubsantritt
- Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen in der Arbeit
- Trotz Aufforderung nicht geführte schriftliche Ausbildungsnachweise
- Diebstahl
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes, muss der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen oder leichten Vergehen eine fristlose Kündigung des Azubis erst dann zulässig ist, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen - zum Beispiel Ermahnungen und Abmahnungen - keine Besserung eintritt. Der Kündigung müssen deshalb normalerweise mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen. Ausnahme: Bei besonders gravierenden Verfehlungen wie zum Beispiel nachweislicher Diebstahl oder ein tätlicher Angriff auf den Ausbilder kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden.
Die Kündigung muss unter genauer Angabe der Kündigungsgründe schriftlich ausgesprochen werden. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dem Ausbilder die Kündigungsgründe bereits länger als zwei Wochen bekannt waren. Zudem ist eine Kündigung unwirksam, wenn ein Betriebsrat existiert und der Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört wurde.
Die Kündigung eines minderjährigen Azubis kann grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter - im allgemeinen also gegenüber den Eltern - erklärt werden. Unabhängig vom Kündigungsgrund stehen dir nach der Kündigung alle Leistungen zu, die du dir bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast - insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen und ein Arbeitszeugnis.
Nach der Kündigung hast du drei Wochen Zeit für einen Widerspruch. Wenn du diese Frist versäumst, ist die Kündigung wirksam! Wende Dich daher umgehend an die NGG.
Aber selbst wenn die Kündigung zurück genommen wird, das Arbeitsklima ist wahrscheinlich für immer im Eimer und auch Du scheinst mit den Arbeitsbedingungen ja nicht glücklich zu sein. Du solltest Dich daher nach einem neuen Betrieb umsehen. ausbildungsplätze ab sofort findest du unter www.arbeitsagentur.de oder www.meinestadt.de, www.lehrstellenmarkt.de.md oder www.ihk.de. schau auch in der zeitung und in den stellenportalen im internet nach oder frag im bekanntenkreis.
Ich hoffe du hast einen guten Nachweis über die bisher geleisteten Überstunden. Wenn ja, dann kannst Du die Überstunden auch noch nach Ende der Ausbildung geltend machen, d.h. Dir ausbezahlen lassen. Auch dabei kann Dir die NGG helfen. Hier ein Kontakt zu NGG:
NGG Region Berlin-Brandenburg, Gotzkowskystr. 8, 10555 Berlin, Tel.: 030 / 399 91 50
da kannst du einfach anrufen und nach deinem jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von dr. azubi kommst....
liebe grüße, dr. azubi
p.s. bitte empfehle unseren service weiter!