wechsel

Lieber dr. azubi!

Ich habe am 01.09.2007 meine ausbildung zur hotelfachfrau begonnen. ich bin 19 jahre alt und habe letztes jahr mein abitur bestanden. Daher ist mir nicht ganz klar, inwiefern welche gesetze auch für mich gelten. Nach vier monaten wurde mir eröffnet die probezeit erfolgreich bestanden zu haben. Schon in der probezeit allerdings war ich nicht glücklich in diesem betrieb. Die umstände dort sind für mich nicht tragbar. Und azubis wurde ein angebot gemacht, es geht dabei um die berufsschule und darum während dieser zeit zu arbeiten: Entweder und wird die differenz-zeit zwischen schulzeit (1h= 45min) und arbeitszeit (1h=60min) am ende des jahres abgezogen, oder wir müssen einen arbeitstag am wochenende in den betrieb zum arbeiten gehen, um das auszugleichen. Wenn wir dann bspw. diesen einen tag nicht arbeiten bekommen wir einen minus-tag. Das gilt allerdings nur für die volljährigen azubis, wobei auch schon die minderjährigen zum arbeiten kommen durften. Ist das denn so legal? Weiterhin gibt es bei uns das wort „überstunden“ nicht. Es nennt sich „freiwilliges engagement“ und wird selbstverständlich nicht aufgeschrieben oder ausbezahlt oder ausgeglichen durch freizeit. Das entspricht auch nicht dem gesetz. Ich habe kein problem damit, überstunden zu machen. Wenn man aber über weihnachten und silverster im schnitt 12-14h auf den beinen ist am tag und das nirgends ausgeglichen wird, dann fühle ich mich schon ausgebeutet. Hier frage ich mich warum man daran nichts ändern kann… Unsere azubisprecherin war schon mehrere male im büro unseres chefs und hat sich in auseinandersetzungen behaupten müssen. Dabei kommen dann solche angebote raus wie oben beschrieben, was mich darauf schließen lässt, dass reden nicht wirklich etwas bringt. Schon länger wird für das wohl der azubis gekämpft aber leider ohne erfolg. Daher möchte ich den betrieb wechseln und meine ausbildung woanders weiterführen. Im groben weiß ich wie das ablaufen sollte. Viele andere azubis haben schon an sie geschrieben. Aber wie läuft das denn dann mit der kündigungsfrist? Kann ich in meinem kündigungsgespräch auch mit den gesetzen ankommen? Was sollte ich meinem neuen betrieb über meinen alten sagen und was nicht? Was muss dann alles in die bewerbung? Wenn mein chef den aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen will, bleibt mir dann nur noch die fristlose kündigung? Und warum wäre ein aufhebungsvertrag besser? Wieso kann ich nicht gleich fristlos kündigen wenn ich doch schon die neue stelle habe? Weiterhin überlege ich zur hotelkauffrau umzusteigen. Geht das denn? Oder muss ich dann einen neue ausbildung beginnen?

danke schon im vorraus! gruß bine



Re: wechsel

Hallo Bine,

Ich gehe mal der Reihe nach:

Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) §15 musst du für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von deinem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden. Die Freistellung umfasst alle Zeiten, die erforderlich sind, um die Berufsschule wahrzunehmen. Aber: Die Auszubildenden gelten nur dann als tatsächlich von der Ausbildungspflicht befreit, wenn sie im Ergebnis entfällt und nicht etwas - wie in deinem Fall - nachgearbeitet werden muss. Dazu gibt es ein Urteil vom LAG Hamm (24. 2. 1999 - 9 Sa 1273/98 - EzB BBiG §7 Nr. 32 = AiB 1999, 589).

Überstunden sind in der Tat für Auszubildende freiwillig. D.h. du allein entscheidest, ob du sie ableisten willst oder nicht. Im Gegensatz zu regulären Arbeitnehmern kannst du nicht zu regelmäßigen Überstunden angehalten werden, denn du hast einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, keinen Arbeitsvertrag. Du bist folglich da, um ausgebildet zu werden, wozu deine Ausbildungszeit ausreicht. Falls du freiwillig Überstunden machst, gilt §17, Ab. 3 BBiG: Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Bei einem Ausbildungsplatzwechsel solltest du folgendermaßen vorgehen:

1. Am Anfang steht die Ausbildungsplatzsuche: Du musst einen neuen Ausbildungsbetrieb finden, der bereit ist, dich zu übernehmen. Du solltest erst kündigen, wenn du einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hast, denn dann stehst du bei der Bewerbung nicht unter Druck und das (noch) bestehende Ausbildungsverhältnis ist ein gutes Arbeitszeugnis und macht glaubhaft, dass nicht der Betrieb etwas an dir, sondern du etwas an dem Betrieb auszusetzen hast!

Für deine Bewerbung kannst du dir bei deiner Berufsschule einen aktuellen Notenstand besorgen. Um deine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, kannst du auch Probe arbeiten.

Erst wenn du einen neuen Ausbildungsplatz hast, solltest du dein altes Ausbildungsverhältnis beenden. Aber Achtung! Auch in deinem neuen Ausbildungsverhältnis hast du eine Probezeit zu absolvieren!

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Im Unterschied zur Kündigung kündigt beim Aufhebungsvertrag nicht eine Partei der anderen. Beim Aufhebungsvertrag lösen Azubi und Ausbilder das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf. Im Klartext heißt das, beide, Azubi und Ausbilder, wollen das Ausbildungsverhältnis nicht fortsetzen. Ein Aufhebungsvertrag kann also nur zustande kommen, wenn sich Ausbilder und Azubi einig sind. Den Zeitpunkt der Vertragsauflösung können Azubi und Ausbilder dabei frei vereinbaren, es gibt also keine Fristen, die eingehalten werden müssen.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Bei einem von dir gewünschten Ausbildungsplatzwechsel kann ein Aufhebungsvertrag unter Umständen die einfachste Möglichkeit sein, wenn dein Ausbilder mit deinem Weggang einverstanden ist. Das ist aber eigentlich immer der Fall, denn wer will schon einen Azubi, der ganz offensichtlich keine Lust mehr hat, in dem Betrieb zu arbeiten und nicht besonders motiviert ist? Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag aber nur, wenn du bereits einen neuen Lehrvertrag hast oder ganz sicher bist, dass du in dem Betrieb nicht bleiben willst, denn wenn der Aufhebungsvertrag einmal freiwillig unterschrieben ist, kann man nichts mehr machen!

Nachteil: Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, bist du mitschuldig am Verlust deines Ausbildungsplatzes. In diesem Fall kann dir bei einer folgenden Arbeitslosigkeit dein Arbeitslosengeld eine Zeitlang gesperrt werden! Außerdem kannst du gegen einen Aufhebungsvertrag - im Unterschied zu einer Kündigung durch den Ausbilder - keinen Widerspruch einlegen, da ja deine Zustimmung nötig war.

Kündigung durch den Azubi

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Außerordentliche und fristlose Kündigung

Du kannst außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Fristlos bedeutet: Du kannst sofort gehen, nachdem du die Kündigung übergeben hast oder nachdem die Kündigung per Post im Betrieb angekommen ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: • Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz • Ausbildungsfremde Tätigkeiten • Sexuelle Belästigung oder Züchtigung (körperliche Gewalt) • Ausbleibende Ausbildungsvergütung • Überstunden, die nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wurden • Systematisch schlechte Behandlung (immer wieder Beschimpfungen, Beleidigungen, Benachteiligungen, Diskriminierung)

Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo) kündigen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dir der auslösende Kündigungsgrund bereits länger als zwei Wochen bekannt war. Achtung: Eine außerordentliche Kündigung zu schreiben, ist eine Wissenschaft für sich und deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Du musst in der fristlosen Kündigung schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben. Damit die Sache auch wasserdicht ist, solltest du dir unbedingt Hilfe bei deiner Gewerkschaft holen.

Ordentliche Kündigung mit vier Wochen Frist

Jeder hat ein Grundrecht auf freie Berufswahl - das steht in der deutschen Verfassung. Deshalb hast du immer die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn du die Berufsausbildung aufgeben und/oder den Ausbildungsberuf wechseln willst (§22 Berufsbildungsgesetz). Es genügt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der ernsthafte Wille zur Berufsaufgabe oder zum Berufswechsel vorliegt. Du solltest diese Kündigung lieber nicht verwenden, wenn du nur den Ausbildungsplatz wechseln willst.

Ob du dir bei einem Ausbildungswechsel zur kauffrau etwas anrechnen lassen kannst, musst du bei deiner örtlichen Handwerkskammer erfragen (Siehe Stempel auf deinem Ausbildungsvertrag).

Viel Glück! Dr. azubi







Dr. Azubi

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