Hallo Dr. Azubi!
Mein Sohn hat im November 07 Glück gehabt, und konnte noch die Ausbildung in einer Bäckerei beginnen. Doch inzwischen ist er so weit, dass er sie hinschmeißen möchte. Er (17 Jahre) muss um 2:00 anfangen zu arbeiten, (wobei ihn das weniger stört), er hat jede Woche mindestens 20 Überstunden, die er weder bezahlt bekommt, noch abfeiern darf. Die hohe Zahl kommt dadurch zustande, dass er seit Wochen keinen freien Tag hat, ständig 6-Tage Wochen. (Außer wenn ein Feiertag ist). Einmal musste er 14 Stunden arbeiten! Er wird auch relativ häufig in den Arbeitsplan eingetragen, obwohl er Schule hat. Dadurch verpasst er noch mehr, er hat ja erst 3,5 Monate nach den anderen mit der Ausbildung bekommen. Er hat schon mehrere Male gesagt, dass er mal Frei (1 Woche Urlaub) bräuchte, um die Schulsachen nachzuholen, bekommt er aber nicht. Er hat bis heute keinen, von der Firma unterschriebenen Arbeitsvertrag bekommen. Ebenso wenig wie er ein Berichtsheft bekommen hat. Geschweige denn, dass sich der Betrieb darum kümmert, dass er eines führt. Das Gehalt wir in 2-3 Teilen in Bar ausgezahlt, es kommt jedoch öfters vor, dass keiner im Büro ist, wenn er das Geld abholen will, bzw. dass kein Geld da ist. Während der Arbeit bekommt er teilweise nur gesagt „mach mal“, obwohl er es noch nicht richtig kann, gezeigt bekommt er kaum mal etwas. Das liegt jedoch weniger daran, dass man es ihm nicht zeigen will, sondern weil – durch Personalmangel - keine Zeit da ist. Wenn es dann nicht richtig gut ist, gibt es heftigen Ärger. Aber woher soll er es können? Inzwischen ist er ziemlich k.o., und hat auch keinen Nerv, in der spärlichen Freizeit, die er noch hat, etwas für die Schule zu tun. Zumal er kaum eine Aussicht hat, die Zwischenprüfung zu bestehen, wenn es so weiter geht.
Jetzt überlegt er, dass er zum Sommer den Betrieb wechselt. Ihm ist klar, dass es auch in einem neuen Betrieb zu Überstunden kommen kann. Er hat auch nichts dagegen, wenn er regelmäßig 9-10 Stunden arbeiten müsste, wenn er dafür 1 Tag frei hat. Es ist ihm auch egal, wenn er die Ausbildung komplett neu (3 Jahre) machen muss. Was müsste er dabei beachten? Er hat bis jetzt nur die Kopie des von ihm Unterschriebenen Arbeitsvertrages bekommen, jedoch kein Original und Nichts, was vom Arbeitgeber unterschrieben war. Müsste er die Ausbildung komplett von vorne beginnen, oder könnte die bisherige „Ausbildung“ angerechnet werden? Fragen über Fragen, und an die Meisten haben wir sicher noch nicht einmal gedacht. Mit der Hoffnung auf einen Rat, Maike F.
Hallo Maike,
da klingt ja wirklich nicht gut. Hier liegen seitens des Betriebes grobe Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. das Berufsbildungsgesetz vor. Ich kann hier nur auf einige Dinge eingehen. Ich rate aber dringend Euch mal bei der NGG beraten zu lassen.
1. Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden (§10,11 Berufsbildungsgesetz). Er wird vom Azubi und dem Ausbilder unterschrieben. Da Dein Sohn noch minderjährig ist, muss der Ausbildungsvertrag auch von den Eltern unterschrieben werden. Der Ausbildungsvertrag muss von der zuständigen Stelle kontrolliert und abgestempelt werden. Dem Antrag muss der Ausbilder einen ausgefüllten Vertrag beilegen und Angaben dazu machen, wer als Ausbilder die Ausbildung durchführen wird (§36 Berufsbildungsgesetz). Dann erhält der Azubi einen abgestempelten Vertrag. Der Stempel bedeutet, dass die zuständige Stelle (zum Beispiel IHK, Innung) den Vertrag und die Eignung des Betriebes überprüft hat und dass der Vertrag bei der zuständigen Stelle gemeldet ist. Wenn der Ausbilder es vernachlässigt, den Ausbildungsvertrag schriftlich anzufertigen oder ihn in das Berufsausbildungsverzeichnis eintragen zu lassen, muss er dafür mit einer Strafe rechnen. Der Vertrag ist aber trotzdem gültig! Ihr solltet mal bei der Innung nachfragen, ob die Ausbildung dort registriert ist.
2. Die Ausbildungsvergütung muss vor Ablauf des Monats gezahlt werden (§18 Berufsbildungsgesetz). Wenn Dein Sohn seine Ausbildungsvergütung als bare Gehaltszahlung bekommt, sollte er sich unbedingt einen schriftlichen Nachweis geben lassen, wann wie viel gezahlt wurde. Später kann nämlich jeder alles behaupten. Er sollte auch überprüfen, ob sich der Ausbilder durch die bare Gehaltszahlung um die Sozialversicherung und die Lohnsteuer drücken will. Das heißt dann Schwarzarbeit und kann für Deinen Sohn unangenehme Folgen haben.
3. Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist nach Jugendarbeitsschutzgesetz auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden in der Woche begrenzt. Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als acht Stunden, können minderjährige Azubis an den anderen Arbeitstagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für Jugendliche gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (§15 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Samstag ist arbeitsfrei (§16 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt selbstverständlich auch für den Sonntag und für Feiertage (§17,18 Jugendarbeitsschutzgesetz).
4. Überstunden muss man während der Ausbildung nicht machen, denn die Ausbildungszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Wenn Dein Sohn Überstunden freiwillig macht gilt: Minderjährige dürfen nicht mehr als 40 Stunden die Woche arbeiten, Überstunden müssen ihm selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einer angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Viele Tarifverträge legen solche Mehrarbeitszuschläge und Spätarbeitszulagen fest. Aber auch, wenn kein Tarifvertrag einen Zuschlag regelt, muss die Bezahlung bei Überstunden mit einem Zuschlag erfolgen, der sich an tariflichen Regelungen in ähnlichen Branchen orientiert. Wenn die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, erhält man einen Zeitzuschlag.
Falls er regelmäßig Überstunden machen muss, die nicht ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden, soll er sie sich genau aufschreiben (was hat er gemacht bzw. wo und mit wem.) Er kann die Überstunden nämlich auch rückwirkend geltend machen, eventuell sogar nach dem Ende seiner Ausbildung. Bei deiner NGG könnt ihr erfahren, wie lange man die Überstunden rückwirkend einfordern kann, bevor sie verfallen.
5. Der Ausbilder muss den Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen (§15 Berufsbildungsgesetz). Denn die schulische Ausbildung geht der betrieblichen vor. Dein Sohn soll sich demnächst weigern zu arbeiten, wenn er zu dieser Zeit eigentlich zur Schule muss. Schließlich ist er der Leidtragende, wenn er den Stoff versäumt.
Bei einem Ausbildungsplatzwechsel, kann man die Ausbildung nahtlos in einem neuen Betrieb fortführen. Die bisher abgeleistete Ausbildungszeit wird dann angerechnet. Bei allen Fragen zur Kündigung bzw. dem Ausbildungsplatzwechsel, solltet Ihr Euch von der NGG beraten lassen. Hier ein Kontakt:
NGG Region Südwestfalen, Körnerstr. 43, 58095 Hagen, Tel.: 02331 / 140 28
da könnt ihr einfach anrufen und nach dem jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass ihr von dr. azubi kommt....
liebe grüße, dr. azubi
p.s. bitte empfehle unseren service weiter!