Hallo Dr Azubi,
Ich bin momentan sehr unzufrieden in meinem Betrieb ich arbeite mind. 1mal die Woche über 10-13 Std. werde wegen jeder Kleinigkeit angemeckert und der Chef redet hinter meinem Rücken schlecht über mich.
Nun habe ich endlich eine neue Stelle gefunden zu der ich demnächst wechseln will
Doch mir stehen noch 8 Urlaubstage und 104 Überstunden zu.
Wenn ich ordentlich kündige kann ich dann Zuhause bleiben oder muss er mir das ausbezahlen?
Wenn ich ausserordentlich kündige habe ich dann das Recht auf Auszahlung der Überstunden.
Am liebsten würde ich ordentlich kündigen und dann 1 Monat zuhause bleiben. Da ich im neuen Btrieb erst im Mai anfangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Hallo Peter,
Du solltest erst kündigen, wenn du einen neuen Ausbildungsvertrag unterschrieben hast, sonst stehtst du schnell ohne alles da.
Möglich wäre ein Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Im Unterschied zur Kündigung kündigt beim Aufhebungsvertrag nicht eine Partei der anderen. Beim Aufhebungsvertrag lösen Azubi und Ausbilder das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf. Im Klartext heißt das, beide, Azubi und Ausbilder, wollen das Ausbildungsverhältnis nicht fortsetzen. Ein Aufhebungsvertrag kann also nur zustande kommen, wenn sich Ausbilder und Azubi einig sind. Den Zeitpunkt der Vertragsauflösung können Azubi und Ausbilder dabei frei vereinbaren, es gibt also keine Fristen, die eingehalten werden müssen.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Bei einem von dir gewünschten Ausbildungsplatzwechsel kann ein Aufhebungsvertrag unter Umständen die einfachste Möglichkeit sein, wenn dein Ausbilder mit deinem Weggang einverstanden ist. Das ist in der Regel immer der Fall, denn wer will schocn einen unmotivierten Azubi im Betrieb haben. Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag aber nur, wenn du bereits einen neuen Lehrvertrag hast oder ganz sicher bist, dass du in dem Betrieb nicht bleiben willst, denn wenn der Aufhebungsvertrag einmal freiwillig unterschrieben ist, kann man nichts mehr machen! Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, bist du mitschuldig am Verlust deines Ausbildungsplatzes. In diesem Fall kann dir bei einer folgenden Arbeitslosigkeit dein Arbeitslosengeld eine Zeitlang gesperrt werden!
Was musst du beim Aufhebungsvertrag beachten?
Der Aufhebungsvertrag wird zweimal angefertigt. Jedes Exemplar wird dann von Azubi und Ausbilder unterschrieben. Azubi und Ausbilder erhalten je ein Exemplar. Falls der Aufhebungsvertrag vom Betrieb aufgesetzt wird, solltest du den ganzen Vertrag gründlich lesen, vor allem das Kleingedruckte. Ein einfacher Aufhebungsvertrag sieht so aus:
Ort/Datum Aufhebungsvertrag
Zwischen ___(Name Ausbilder) und ____(Name Azubi/rechtlicher Vertreter bei minderjährigem Azubi)
Hiermit beenden die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen das Ausbildungsverhältnis zum ________(Datum).
____________(Ort, Datum) ____________(Unterschrift Ausbilder) ____________(Unterschrift Azubi) ____________(Unterschrift rechtlicher Vertreter bei minderjährigem Azubi)
Bei einer ordentliche Kündigung mit vier Wochen Frist ist folgendes zu beachten:
Jeder hat ein Grundrecht auf freie Berufswahl - das steht in der deutschen Verfassung. Deshalb hast du immer die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn du die Berufsausbildung aufgeben und/oder den Ausbildungsberuf wechseln willst (§22 Berufsbildungsgesetz). Es genügt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der ernsthafte Wille zur Berufsaufgabe oder zum Berufswechsel vorliegt. Das bedeutet aber nicht, dass du die Ausbildung in diesem Beruf nie wieder fortsetzen kannst. Du kannst deine Meinung auch wieder ändern, dich erneut bewerben und die Berufsausbildung in demselben oder in einem anderen Betrieb fortsetzen. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss aber der ernsthafte Wille zur Berufsaufgabe vorliegen und du solltest diese Kündigung lieber nicht verwenden, wenn du nur den Ausbildungsplatz wechseln willst.
Hier findest du eine Vorlage für eine ordentliche Kündigung:
Adresse Azubi Adresse Betrieb
Ort/Datum
Ordentliche Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich mein Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz mit vier Wochen Frist zum ________(Datum eintragen, das in vier Wochen sein wird), weil ich meine Berufsausbildung aufgeben will.
Mit freundlichen Grüßen, ____________(Unterschrift Azubi) ____________(Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bei minderjährigem Azubi)
Geltendmachung von Ansprüchen
Eine Geltendmachung schreibt man während der Ausbildung oder nach Ende der Ausbildung, um Leistungen schriftlich einzufordern. Die Geltendmachung schickst du an deinen Ausbilder. Du kannst auch eine Kopie des Schreibens an die zuständige Stelle (siehe Stempel hintern auf deinem Ausbildungsvertrag zum Beispiel IHK) schicken, um sie über deine Probleme in Kenntnis zu setzen.
Wir empfehlen dir, dich an deine Gewerkschaft zu wenden. Meistens führt ein Brief von deiner Gewerkschaft auf Anhieb zum Erfolg, weil dein Ausbilder dann weiß, dass du Rechtsschutz hast und die Arbeitsrechtsprofis der Gewerkschaft deine Ansprüche notfalls einklagen werden.
1. Überstunden: Du hast Überstunden gemacht, die nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Dann müssen sie dir ausbezahlt werden. Um deinen Stundelohn zu ermitteln, teile dein Brutto-Monatsgehalt durch 30. Das Ergebnis teilst du dann durch die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, zum Beispiel acht Stunden bei einer 40-Stunden Woche. Nicht erschrecken: Das ist dein Stundenlohn! Für Überstunden muss dir zusätzlich ein Zuschlag gezahlt werden. Wie hoch der ist, kannst du bei deiner Gewerkschaft erfragen.
2. Urlaub: Falls du wegen des Endes der Ausbildung deinen Urlaub nicht mehr nehmen kannst, wird er dir ausbezahlt. Teile deinen Jahresurlaub durch zwölf und multipliziere das Ergebnis mit der Anzahl der vollen Monate, die du im Betrieb gearbeitet hast. Auf so viele Urlaubstage hast du Anspruch, wenn du in Während der ersten sechs Monate deiner Ausbildung oder im ersten Halbjahr des Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheidest. Für jeden Tag steht dir dann ein Tagesgehalt (siehe Punkt 1) zu.
4. Arbeitszeugnis: Nach dem Ende der Ausbildung (auch wenn du den Ausbildungsplatz kündigst oder gekündigt wirst) hast du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§16 Berufsbildungsgesetz). Wenn du es nicht innerhalb einer angemessenen Frist (zirka zwei Wochen) erhältst, solltest du es schriftlich geltend machen.
Viele Grüße,
toi, toi, toi,
Dr. azubi