Nach dem Nachweisgesetz sind mindestens folgende Punkte vom Arbeitgeber schriftlich niederzulegen: die Namen und Anschriften der Arbeitsvertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die vereinbarte Arbeitszeit, der Arbeitsort, Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderer Bestandteile sowie die Fälligkeit der Zahlungen, die Dauer des Urlaubs, die Kündigungsfristen, Hinweise auf die anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer.