Ja. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist für Personen, die bei Beginn der Befristung das 58. Lebensjahr vollendet haben, mehrmals und ohne zeitliche Höchstdauer zulässig. Das gilt wiederum nicht für alle, die bereits vorher bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben, es sei denn, es liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitsverhältnis.