Das kommt darauf an. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einem sachlichen Grund für die Befristung gibt es keine Begrenzungen. Befristete Arbeitsverhältnisse ohne einen sachlichen Grund dürfen nicht abgeschlossen werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ohne sachlichen Grund für die Befristung darf nur einmal, gegebenenfalls mit Verlängerungen, bis zur Gesamthöchstdauer von zwei Jahren befristet werden.

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