Nein. Der Urlaubsanspruch wandelt sich nur dann in eine Geldleistung (Urlaubsabgeltung) um, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Wird der Urlaub nicht spätestens innerhalb des Übertragszeitraums bis zum 31. März des Folgejahres genommen, verfällt er.

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