Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Hinsichtlich der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für Einzelne hat er dann mitzubestimmen, wenn sich Arbeitgeber und beteiligte Arbeitnehmer nicht einigen können.

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