Ja. Arbeitnehmer müssen den Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur begründet ablehnen. Er braucht dem Urlaubswunsch dann nicht nachzukommen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Als dringende betriebliche Belange gelten Personalknappheit in Saison- und Kampagnezeiten, unerwartete Aufträge, Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss. Der Arbeitgeber darf den Urlaubswunsch außerdem zurückweisen, wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu berücksichtigen sind. Als soziale Gesichtspunkte kommen in Betracht: Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflichtigkeit, der Gesundheitszustand, Urlaub anderer Familienangehöriger. Möchten Arbeitnehmer im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub nehmen, darf der Arbeitgeber diesen Wunsch nicht ablehnen.