Der allgemeine Kündigungsschutz wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beschrieben. Er gilt für alle ArbeitnehmerInnen (und damit auch für Auszubildende), die in Betrieben oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate gearbeitet haben. Weiter müssen in den Betrieben mehr als 5 ArbeitnehmerInnen regelmäßig beschäftigt sein. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Die Stunden, die Teilzeitkräfte leisten, werden miteingerechnet (§23 (1) KSchG).
Der allgemeine Kündigungsschutz bezieht sich auf:
sozial ungerechtfertigte Kündigungen (§ 1 KSchG),
auf Änderungskündigungen, deren Änderungen sozial ungerechtfertigt ist
Änderungskündigungen sind Auflösungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verbunden mit dem Angebot an den/die Beschäftigte/n, die Arbeit unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. In diesem Fall ist der/die ArbeitnehmerIn berechtigt, das geänderte Angebot erstmal anzunehmen und ggf. innerhalb der 3wöchigen Frist Klage gegen die Änderungen einzureichen (§ 2 KSchG).
Wenn ein/e ArbeitnehmerIn die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, kann innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat (BR) eingelegt werden. Findet der BR, dass der Einspruch gegen die Kündigung berechtigt ist, muss er eine Verständigung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber herbeiführen. Der BR muss, wenn es verlangt wird, seinen Einspruch schriftlich dem/der ArbeitnehmerIn und dem Arbeitgeber mitteilen. (§ 3 KSchG) Wenn ein/e ArbeitnehmerIn beim Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. (§4 KSchG).