Kündigungsschutz für Azubis

Als Auszubildender geniesst du nach der Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG) ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Demnach ist ein/e Auszubildende/r nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, kündbar.

Auszubildende können mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben wollen bzw. eine andere Ausbildung beginnen wollen.

Der Kündigungsschutz greift soweit, dass auch im Falle eines wichtigen Grundes die Kündigung unwirksam ist, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind.

Ein weiterer besonderer Kündigungsschutz ergibt sich aus dem § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hier müssen alle Auszubildenden, die Mitglied in einem Betriebsrat oder einer Jugendvertretung sind, übernommen werden. Dazu müssen sie drei Monate vor Beendigung ihrer Ausbildung beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen. Sollte der Arbeitgeber diese Auszubildenden nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wollen, muss er dies drei Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber kann spätestens bis nach zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass es ihm nicht zumutbar ist den/die Auszubildende zu übernehmen.

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