Der besondere Kündigungsschutz kann auch für dich sehr interessant sein, weil er dir besonders viele Rechte gibt. Er gilt für ArbeitnehmerInnen, die z.B. Betriebsrat oder Jugend- und Auszubildendenvertreter sind oder aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit einen weitergehenden Kündigungsschutz als den allgemeinen Kündigungsschutz genießen. (§§ 15, 16 KschG). Der besondere Kündigungsschutz gilt z. B. auch für werdende Mütter (§ 9 Mutterschutzgesetz - MuSchG) und schwerbehinderte Menschen (§§ 85 SGB IX). Auch Gewerkschaften haben in Tarifverträgen, beispielsweise für ältere MitarbeiterInnen besonderen Kündigungsschutz vereinbart.
Für den besonderen, wie für den allgemeinen Kündigungsschutz gilt: Wenn ein/e ArbeitnehmerIn in einem laufenden Arbeitsgerichtsverfahren schon einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, muss er nicht mehr bei seinem alten Arbeitgeber weiterarbeiten. Der/die ArbeitnehmerIn kann innerhalb von einer Woche nach dem Urteil die Arbeitsaufnahme bei dem alten Arbeitgeber verweigern. (§ 12 KSchG und § 16 KSchG).