Kündigungsschutz für Betriebsräte und JAVen

Besonderen Kündigungsschutz genießen die ArbeitnehmerInnen, die im Betrieb ein ehrenamtliches Wahlamt annehmen. Dazu gehören unter anderem die Mitglieder des Betriebsrates (BR), der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrates (§ 15 KschG). Hier ist nur eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zulässig, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung und die Zustimmung des BR´s vorliegt. Verweigert dieser seine Zustimmung bei der außerordentlichen Kündigung, so kann der Arbeitgeber die notwendige Zustimmung des BR´s durch die Zustimmung eines Arbeitsgerichts ersetzen (§ 103 (2) BetrVG). Der besondere Kündigungsschutz greift noch mit einer Nachwirkung von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Auch Ersatzmitglieder des BRs geniessen den besonderen Kündigungsschutz. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit als BR gilt dann auch die oben beschriebene (Halb-)Jahresfrist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder, die bspw. eine Einladung zu einer Sitzung erhalten haben, aber nicht ordentliches BR-Mitglied sind. In Absatz 3 des Paragraphen 15 im Kündigungsschutzgesetz wird der Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder beschrieben. Auch hier gelten die gleichen Bestimmungen: Es muss eine Zustimmung des BRs vorliegen, um eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können. Hier kann ebenfalls die Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragt werden. Ist die Wahl beendet gilt der besondere Kündigungsschutz noch 6 Monate.

Dieser Kündigungsschutz gilt ebenfalls für ArbeitnehmerInnen, die zur einer Betriebs- oder Wahlversammlung eingeladen werden, um einen Wahlvorstand einzuberufen. Dieser Kündigungsschutz gilt dann für die ersten drei ArbeitnehmerInnen, die auf der Einladung oder dem Antrag stehen. Der Kündigungsschutz reicht bis zu dem Tag, an dem die Wahlergebnisse ausgehängt worden sind. Sollte es nicht zu einer Wahl kommen, gilt der Kündigungsschutz für diese ArbeitnehmerInnen noch drei Monate nach der Antragstellung bzw. der Einladung (§ 15 (3a) KSchG).