Der Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter ergibt sich aus dem Kündigungsverbot des § 9 (1) des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Demnach darf während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung einer Schwangeren bzw. Mutter nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war. Es genügt auch, dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Umstände zu erklären.
Eine schwangere Frau oder eine Mutter (bis vier Monate nach der Entbindung) kann nur gekündigt werden, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Zustimmung erklären und die Gründe nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. In diesem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Für Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen und deshalb nicht arbeiten müssen, gilt ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann nur ausnahmsweise dem/der ArbeitnehmerIn, mit der Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder einer von ihr bestimmten Stelle, kündigen.