Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) beschreibt das gesamte Kapitel vier in den § 85ff den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen. Hier bedarf die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes, das für den Betrieb zuständig ist. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

Das zuständige Amt muss den BR (PR), die Schwerbehindertenvertretung, den Betroffenen und den Arbeitgeber anhören .

Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen, die im § 90 SGB IX aufgeführt werden, beispielsweise muss ein Schwerbehinderter mindestens sechs Monate im Betrieb sein.

Auch bei Schwerbehinderten greift die außerordentliche Kündigung, die genauer im § 91 SGB IX beschrieben ist. Allerdings gelten auch hier die Bestimmungen des Kapitels 4.

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