Der § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) beschreibt den Kündigungsschutz für Wehrdienstleistende. Dieses Gesetz ist für Zivildienstleistende genauso anwendbar.
Der besondere Kündigungsschutz gilt ab der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Dienstes. Ebenso bei einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Auch darf der Arbeitgeber nicht den Wehrdienst als Anlass für eine Kündigung nehmen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt bestehen, wobei die Einberufung kein wichtiger Grund ist. Dieses gilt allerdings nicht bei dem Grundwehrdienst, der länger als sechs Monate dauert und wenn der unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger ArbeitnehmerInnen arbeitet.
Sollte ein Arbeitnehmer während seines Wehr- oder Zivildienstes (bzw. seit der Zustellung des Einberufungsbescheides) eine Kündigung erhalten, beginnt die Frist nach §4 Kündigungsschutzgesetz erst zwei Wochen nach Beendigung des Dienstes.
Weiter darf der Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Wehr- oder Zivildienst abgelehnt werden.