Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung gehört werden. Geschieht dies nicht, hat die Kündigung -auch eine Fristlose- keine Rechtskraft.
Einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat widersprechen, wenn:
soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden
der/die ArbeitnehmerInnen an anderer Stelle im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann
eine Weiterbeschäftigung nach Umschulung oder Fortbildung möglich ist
der Arbeitnehmer unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann
Der Widerspruch des Betriebsrats hat dann zur Folge, daß die Kündigung sozialwidrig ist und damit ohne Rechtskraft.
Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und erhebt der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Prozesses bei unveränderten Arbeitsbedingungen...
Wenn du mehr zu deinem Recht bei Kündigung erfahren möchtest, dann findest du hier noch mehr z.B. auch die spezielle Regelung für Auszubildende.