Aufgrund des Initiativrechts innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat verlangen, dass bestimmte Regelungen im Betrieb getroffen werden, z.B.:
die Einführung von Betriebsferien
zur Verhinderung von Kurzarbeit
die Veränderung der täglichen Arbeitszeit
zur Aufstellung personeller Auswahlrichtlinien (in Betrieben mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen)
zur Einführung einer Personalplanung
bei Einführung und Anwendung von EDV-Systemen
Die Mitbestimmung des Betriebsrats kann wirtschaftliche Entscheidungen des Arbeitgebers nicht verhindern. Sie gibt ihm lediglich die Möglichkeit, die sozialen Folgen solcher Entscheidungen zu beeinflussen oder zu mildern.