In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen muss der Betriebsrat in folgenden Fällen unterrichtet werden:
Und bei betrieblichen Veränderungen, die die Arbeitnehmer betreffen, z.B. bei:
betriebliche Änderungen
Verlegung des Betriebs
Einführung neuer Arbeitsmethoden
Einführung neuer Fertigungsverfahren
Der Betriebsrat hat das Recht, seine Zustimmung zu solchen Maßnahmen mit einer sachlichen Begründung zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann.