Das Spielchen zum Ende der Ausbildung

Übernahmeregelung von JAVis und BR's nach der Ausbildung

Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrates (BR) sind, genießen "Schutz in besonderen Fällen".

Entsprechend dem § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muß der Arbeitgeber Auszubildende, die Mitglied in einem betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgan sind, nach der Ausbildung in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernehmen.

Voraussetzung für die Übernahme ist allerdings, dass die/der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt. Ein früher gestellter Antrag ist unwirksam.

Das gleiche gilt auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit in der JAV oder im BR endet.

Ebenso besteht das Übernahmerecht für Ersatzmitglieder der JAV oder des BR’s (auch bei nur vorübergehender Vertretung), wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall abgeschlossen wird.

Das Übernahmerecht beinhaltet nicht den Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz, wohl aber auf einen Arbeitsplatz, der dem Ausbildungsstand entspricht.

Der Arbeitgeber kann sich gegen die Übernahme nur wehren, wenn er beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleitet, um feststellen zu lassen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet oder aber ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Arbeitgeber der/dem Auszubildenden vor dem Antrag auf Übernahme mitgeteilt hat, dass er eine Übernahme nicht beabsichtigt und die/der Auszubildende dennoch den Antrag auf Übernahme stellt.

Bei Fragen in Sachen Übernahme nach der Ausbildung kannst Du Dich auch jederzeit an Deinen Ansprechpartner wenden.