In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt.
Die JAV ist ein Bindeglied zwischen den Auszubildenden, jungen ArbeitnehmerInnen und dem Betriebsrat.
Gleichzeitig ist die JAV ein Untergremium des Betriebsrates (BR).
Die JAV sollte immer ein offenes Ohr für die Probleme und Anregungen der Auszubildenden und jugendlichen ArbeitnehmerInnen haben.