Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister, wenn der Tarifausschuss auch zustimmt, auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dadurch gilt er auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden ArbeitnehmerInnen beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der AVE besteht.
[Arbeitskampf] Wesentliches Mittel des Arbeitskampfes ist der Streik. Nach Ablauf der Friedenspflicht versuchen die Gewerkschaften oftmals durch Warnstreiks den Druck auf die Arbeitgeber zu erhöhen. Einem regulären Streik geht in der Regel eine Urabstimmung voraus. Während des Streiks haben die Streikenden keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte erhalten eine Streikunterstützung durch die zuständige Gewerkschaft. Die Arbeitgeber können nach herrschender Rechtsauffassung auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Dabei muss allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
[Betriebsvereinbarung] Im Gegensatz zu Tarifverträgen werden Betriebsvereinbarungen von den Betriebsparteien, dem Betriebsrat und dem einzelnen Arbeitgeber, abgeschlossen. Gegenstand von BV-Regelungen können die Arbeitsbedingungen im Betrieb oder auch Arbeitsentgelte sein, wenn diese nicht durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (Tarifvorrang). Eine BV kann auch die tariflicher (Rahmen-)Regelungen bearbeiten (Öffnungsklausel).
[Branchentarifvertrag] Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft. Gilt für den gesamten Wirtschaftszweig. Flächentarifvertrag.
[Firmentarifvertrag], auch Haustarifvertrag genannt. Es handelt sich um Tarifverträge, die mit einzelnen Unternehmen abgeschlossen werden. In Firmentarifverträgen können alle Arbeits- und Einkommensbedingungen geregelt werden. Firmentarifverträge werden oft als Anerkennungstarifverträge gestaltet, d.h. es wird die Anwendung des entsprechenden Flächentarifvertrages vereinbart.
.. [Flächentarifvertrag] Mit einem Arbeitgeberverband für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich eines Wirtschaftszweiges ("Fläche") abgeschlossener Tarifvertrag.
[Friedenspflicht] ist die mit einem Tarifvertrag verbundene Pflicht, während seiner Laufzeit keinen Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen zu seiner Verbesserung durchzuführen.
.. [Günstigkeitsprinzip Rechtsgrundsatz, der vorschreibt, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie eine Änderung der Regelungen zugunsten des/r Arbeitnehmers/in enthalten.
[Koalitionsfreiheit] ist das im Artikel 9 Absatz 3 GG verankerte "Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ... für jedermann und für alle Berufe". Es schützt die gewerkschaftliche Organisierung und Betätigung der Beschäftigten. Damit auch die Verfolgung tarifpolitischer Ziele und das zu ihrer Durchsetzung eingesetzte Mittel des Streiks. Also einen großen Teil deiner Rechte.
[Listenwahl] ist eine andere Bezeichnung für die Verhältniswahl, weil der Wähler seine Stimme für eine Kandidatenliste abgibt. Die Verhältniswahl gewichtet die errungenen Stimmen zueinander und verteilt die entsprechenden Sitze.
.. [Öffnungsklausel] ist eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Tarifbestimmungen einen ergänzenden Abschluß einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag zuläßt. Sie kann im Einzelfall auch das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zulassen (z.B. Abweichung von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen oder in Klein- und Mittelbetrieben).
[Schlichtung] Verfahren zur Einigung bei streitigen Tarifverhandlungen. Die Schlichtung kann nach dem Scheitern der Verhandlungen von jeder der beteiligten Tarifparteien gefordert werden. Die Schlichtungskommission setzt sich in gleichen Teilen aus Vertretern der Tarifparteien, sowie einem oder zwei unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Eine Zwangsschlichtung besteht nicht.
[Streik] Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung von Tarifforderungen (Arbeitskampf)
[Tarifautonomie] ist das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in Tarifverhandlungen festzulegen.
[Tarifbindung] Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (§ 3 TVG). Eine Tarifbindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erreicht werden.
[Tarifvertrag] ist der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits oder einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits (Tarifvertragsparteien). Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und regelt Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
[Tarifvertragsgesetz] regelt die formalen Grundlagen des Tarifsystems u.a. zu folgenden Aspekten: Inhalt und Form des Tarifvertrages, Tarifvertragsparteien, Wirkung der Tarifnormen, Allgemeinverbindlichkeit, Tarifregister, Übersende- und Mitteilungspflicht der Tarifparteien, Bekanntgabe des Tarifvertrages.
[Tarifvertragsparteien] können auf Seiten der ArbeitnehmerInnen nur die Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen.
[Tarifvorrang] ist der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen und resultiert aus der Bedeutung, die der tarifautonomen Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingeräumt wird. Im Betriebsverfassungsgesetz ist festgelegt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.
.. [Übertarifliche Leistungen] (Außertarifliche L.) sind Leistungen, die über die im Tarifvertrag festgelegten Mindestvorschriften hinaus gewährt werden. Schlechtere als im Tarifvertrag festgelegte Leistungen dürfen für tarifgebundene ArbeitnehmerInnen nicht vereinbart werden (Günstigkeitsprinzip).
[Unabdingbarkeit] bezeichnet die unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen eines Tarifvertrages, die nicht zum Nachteil des Beschäftigten unterschritten werden dürfen.
[Urabstimmung] dient der Befragung der Gewerkschaftsmitglieder vor einem Arbeitskampf. Eine Zustimmung von 75 % der Mitglieder ist Voraussetzung für einen Streik. Das nach einem Streik erzielte Tarifergebnis wird den Mitgliedern in einer 2. Urabstimmung vorgelegt. (Arbeitskampf)
[Verbandstarifvertrag] ist ein zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband für einen bestimmten Tarifbereich abgeschlossener Tarifvertrag. (Flächentarifvertrag).
Die [Zulagen] / .. [Zuschläge] tariflichen Grundvergütungen werden durch vielfältige tarifliche Zulagen und Zuschläge ergänzt, die von unterschiedlichen Kriterien abhängig gemacht werden. Zu den wichtigsten gehören: Leistungszulagen, Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Schichtarbeit und Erschwerniszuschläge.